Hausordnung Nova Rock Festival

Hausordnung Nova Rock Festival 

 

Allgemeines/Grundsätzliches

Es gelten ausnahmslos und ohne Ausnahme die Hausordnung (https://www.novarock.at/faq/allgemeines/), die Sicherheits- und allgemeinen Hinweise des Veranstalters; diese Anordnungen können auch noch durch Sicherheitspersonal des Veranstalters konkretisiert oder adaptiert werden und sind ebenso ausnahmslos einzuhalten. Weitere verbindliche Informationen stellen wir über unsere Homepage (www.novarock.at) zur Verfügung. Dort informieren wir auch über die aktuellen COVID-Regeln. Wir behalten uns vor, strengere Maßnahmen, als von der Regierung vorgesehen zu ergreifen.

Mit dem Erwerb der Eintrittskarte und/oder dem Zutritt zum Bühnengelände wird die Hausordnung vereinbart und anerkannt. Ihr unterliegen alle Personen, die sich am Gelände aufhalten und ihre Einhaltung ist verpflichtend! Wer dagegen verstößt, kann vom Gelände verwiesen werden. Der Veranstalter übt sein Hausrecht am gesamten Gelände aus (somit auch am Campingplatz, am Caravanplatz und am Parkplatz) und wird davon bei Verstößen uneingeschränkt Gebrauch machen, wobei der Entzug der Eintrittskarte und der Verweis vom Gelände mit dem Verlust von Rückerstattungsansprüchen sowie sonstigen Ansprüche und auch mit anteiligen Kostenbelastungen für Verwiesene verbunden ist.

Zum Gelände haben nur Personen Zutritt, die vom Veranstalter zugelassen sind und/oder die über eine gültige Eintrittskarte verfügen. Bei missbräuchlicher Verwendung oder unbefugter Weitergabe von Eintrittskarten oder Ausweisen können Eintrittskarten durch den Veranstalter ersatzlos eingezogen werden. Vor Ort können zusätzlich zum Preis für das Ticket weitere Kosten anfallen (z.B. Nahrung und Getränke, Müllsammelgebühren, Becherpfand, etc.). 

Jeder ist beim Betreten des Geländes verpflichtet, dem Ordnungsdienst und/oder der Polizei seine Eintrittskarte oder sonstigen Berechtigungsnachweis unaufgefordert vorzuzeigen und zur Überprüfung auszuhändigen. Nach erfolgtem Zutritt sind Eintrittskarten nicht mehr übertragbar. Missbrauch hat den Ticketentzug zur Folge. Eintrittskarten werden beim Zutritt zum Gelände entwertet und dem Besucher ein Armband angelegt. Werden beim neuerlichen Zutritt nicht das unbeschädigte Armband und die entwertete Eintrittskarte vorgewiesen, besteht kein Anspruch auf Zutritt. Es gilt selbstverständlich das burgenländische Jugendschutzgesetz! 

Den Anweisungen des Veranstalters und der von ihm eingesetzte Sicherheitsorgane (Ordnungsdienste), der Polizei und anderer Ordnungsbehörden ist stets unverzüglich Folge zu leisten. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung am Veranstaltungsgelände nicht nachweisen können, werden vom Gelände verwiesen. 

Der Ordnerdienst und die Sicherheitskräfte sind sowohl beim Eintritt zum als auch am Gelände berechtigt, auch durch Einsatz technischer Mittel, zur Klärung von Sachverhalten, Durchsuchungen an Kleidung und mitgeführten Gegenständen durchzuführen und ggf. verbotene Gegenstände einzuziehen und sicherzustellen und die Identität zu überprüfen. Wer die Zustimmung zur Kontrolle nicht erteilt, dem kann der Zutritt verwehrt oder der Verweis vom Gelände erteilt werden. 

Aufgrund der unverändert sensiblen Situation wird es auch beim diesjährigen Nova Rock Festival verschärfte Kontrollen geben. An den Eingangsschleusen zum Kerngelände (Blue & Red Stage) kommen auch Metalldetektoren zum Einsatz. Das Personal wurde an allen neuralgischen Kontrollbereichen aufgestockt, dennoch bitten wir um Verständnis, dass es zu längeren Wartezeiten kommen kann. Wir weisen ausdrücklich auf das Drohnenverbot am gesamten Gelände hin. Weitere verbotene Gegenstände sind in der Hausordnung genannt. 

Bei Open Air-Veranstaltungen kann es auf Grund der Witterung zu unerwarteten Maßnahmen kommen. (Unterbrechung der Darbietungen, Bereichsevakuierung, Zelträumungen, u.ä.). Diese Maßnahmen werden durch Lautsprecherdurchsagen und durch den Sicherheitsdienst, allenfalls auch online, angekündigt. Den Anordnungen des Sicherheitsdienstes ist (auch) in diesem Fall unwidersprochen Folge zu leisten! Bei Gefahr durch Blitzschlag sollen die Besucher eigenverantwortlich ihre Autos aufsuchen und Besuchern ohne Autos etwaige freie Plätze zur Verfügung stellen (durch Einschalten der Warnblinkanlage)! Jegliche Art von Gas Kartuschen, Gasflaschen, diverse brennbare Flüssigkeiten sowie Drohnen und andere Flugobjekte sind am gesamten Gelände (Parkplatz, Campingplatz, Caravanplatz, Kerngelände, etc.) strengstens verboten! 

 

Unterbrechung / (Teil)Absage: 

Aus Sicherheitsgründen (z.B. wetterbedingt oder wegen behördlicher Anordnung) kann es erforderlich sein, dass wir das Gelände teilweise, zur Gänze, vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf auch nur teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Unseren Anweisungen bzw. den Anweisungen des Ordnerdienstes ist unmittelbar und vollständig Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden. 

Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Wir (die Veranstalter) behalten uns bei witterungsbedingten Gefährdungsmöglichkeiten jedoch vor, die Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen; dasselbe gilt für solche Unterbrechungen und/ oder (Teil-)Absagen aufgrund behördlicher Anordnung. Auch Programm- und Besetzungsänderungen behalten wir uns vor. Ansprüche wegen der Absage einzelner Künstler/Gruppen bestehen nicht und wir schließen solche Ansprüche aus. Dasselbe gilt für Besetzungs-, Programm- und Terminänderungen, die uns vorbehalten sind und die zu keiner wie auch immer gearteten Refundierung berechtigen und auch, wenn aufgrund höherer Gewalt (z.B. wetterbedingt oder wegen behördlicher Anordnung) Unterbrechungen und/ oder (Teil-)Absagen erforderlich sind oder einer oder mehrere Künstler/Gruppen ausfallen oder das Gelände nur teilweise nutzbar ist. Die Übernahme und den Ersatz von wie auch immer gearteten Kosten/Spesen (wie Hotel, Anfahrtskosten, Versandspesen, Bearbeitungsgebühren, Systemgebühren etc.) ist ausgeschlossen und die Haftung des Veranstalters auf das größtmögliche gesetzlich zulässige Ausmaß beschränkt. 

Da sich das Nova Rock Gelände in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze zu Ungarn befindet, möchten wir darauf hinweisen, dass wir vom Betreten des ungarischen Staatgebiets deutlich abraten. Das Betreten des ungarischen Staatgebietes ist auch nur durch Mitführen eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises erlaubt. Nach Betreten des ungarischen Staatgebiets unterliegt man sofort dem ungarischen Recht.

Die Marken der Veranstaltung und der dort im Rahmen von Kooperationen werbenden Partner sind geschützt. Die Verwendung dieser Zeichen für eigene Werbezwecke (z.B. durch Influencer, Blogger o.ä.) ist marken- und wettbewerbsrechtlich unzulässig und Verstöße könnten sogar mit strafrechtlichen Mitteln geahndet werden; jedenfalls bestehen auch mittels einstweiliger Verfügung durchsetzbare Ansprüche auf Unterlassung oder auch bereicherungsrechtliche Ansprüche. Der Veranstalter ist durchaus an weiteren Partnerschaften interessiert, und bietet dazu das Gespräch an – dies aber vor einer allfälligen Verletzung seiner Rechte bzw. der Rechte seiner Kooperationspartner. Vor Ort wird der Veranstalter seine Rechte gegen ungewollte Festivalmarkenverwendungen auch mit Hilfe des Hausrechts durchsetzen.

 

  1. Parkplatzordnung 

  2. Geltung

Mit dem Betreten/Befahren des Parkplatzes erkennt der Besucher die Parkplatzordnung sowie die einschlägig gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen vorbehaltlos an. Diese Parkplatzordnung gilt für den Parkplatz beim Nova Rock Festival und ist ausnahmslos einzuhalten. Zuwiderhandlungen werden geahndet.

 

Die Einfahrt auf den Parkplatz darf nur von Besuchern mit gültiger Nova Rock Eintrittskarte während der Öffnungszeiten erfolgen. Den Anweisungen des Sicherheitsdienstes/Ordnungsdienstes ist unbedingt und ausnahmslos Folge zu leisten. Dabei wird insbesondere auf das Hausrecht des Veranstalters verwiesen. Am Parkplatz gilt die StVO. Es dürfen nur zugelassene KFZ mit Kennzeichen auf den Parkplatz auffahren und parken.

 

  1. Verbote 

Die Platzvorgabe der Parkplätze ist strikt einzuhalten; es ist ausnahmslos und strengstens verboten und ausdrücklich untersagt, auf den Verkehrswegen zwischen den Parkreihen mit dem KFZ zu parken.

Das Campen und das Aufstellen von Zelten oder das Errichten von Nachtlagern am Parkplatz ist ausnahmslos und strengstens verboten. 

Das Wegwerfen von Müll am Parkplatz ist ausnahmslos und strengstens verboten. 

 

  1. Verantwortlichkeiten 

Der Veranstalter haftet nicht für Personen- und Sachschäden am Parkplatz. 

Für mitgenommene und am Parkplatz befindliche Gegenstände übernimmt der Veranstalter keine Haftung. 

 

  1. Camping, Green Camping, Zelthotel, Glamping, Caravancamping samt Silent & Clean Caravan Platzordnung

 

  1. Geltungsbereich 

Mit dem Betreten/Befahren des Camping- und Caravanplatzes erkennt der Besucher die Camping- und Caravanplatzordnung sowie die einschlägig gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen vorbehaltlos an. Zuwiderhandlungen werden geahndet. 

Diese Campingplatzordnung gilt für den Camping- und Caravanplatz, sowie allen zugehörigen Bereichen (Green Camping, Zelthotel, Glamping, Silent & Clean Caravan) beim Nova Rock Festival. Mit dem Zutritt zum Camping- und Caravangelände erklärt sich der Besucher mit der Durchsuchung von mitgenommenen Gegenständen (Taschen und dergleichen) einverstanden. Ebenso gegebenenfalls mit einer Personenkontrolle und einem Körpercheck (Durchsuchung von Personen, Gegenständen, Behältnissen und Orten).

Der Camping- und Caravan Campingplatz, mit allen oben erwähnten zugehörigen Bereichen, darf von Besuchern nur mit gültiger Nova Rock Eintrittskarte nur während der Öffnungszeiten benützt werden. Die Einfahrt auf den Caravanplatz ist nur mit gültigem Caravanticket gestattet. Es dürfen nur zugelassene KFZ mit Kennzeichen auf die Caravan-Plätze auffahren oder parken. 

Eventuell bereits vor den Öffnungszeiten ankommende Caravanbesucher müssen zusätzliche Gebühren zur Benützung der Stellfläche zahlen. 

Den Anweisungen des Sicherheitsdienstes/Ordnungsdienstes ist unbedingt und ausnahmslos Folge zu leisten. Dabei wird insbesondere auf das Hausrecht verwiesen. Die Besucher haben sich so zu verhalten, dass sie andere Besucher weder belästigen, gefährden oder auf andere Weise beeinträchtigen.

  1. Verbote

Es ist strengstens verboten Lagerfeuer und offenes Feuer zu entfachen. Die Benützung von Gaskochern und Gasgeräten ist den Besuchern nicht gestattet. Grillvorrichtungen dürfen nur am Grillplatz verwendet werden. 

Für die Aufstellung und Betrieb von mobilen Stromerzeugern / Aggregaten ist zu beachten, dass die Aggregate durch die Gestaltung von einem eventuellen Wetterschutz oder des Aufstellortes so geschützt sein müssen, dass äußere Einwirkungen durch Fremdkörper, Wasser oder Feuchtigkeit die Sicherheit des Aggregates nicht beeinträchtigen. Der Aufstellort ist so zu wählen oder vorzubereiten, dass das Aggregat standsicher aufgestellt und bestimmungsgemäß betrieben werden kann und die Schutzart den Anforderungen, die sich aus dem Aufstellort ergeben, entspricht. Die Aufstellung hat so zu erfolgen, dass temperaturbelastete Bauteile (inkl. Abgasführungen) einen Abstand zu anderen Materialien aufweisen, dass diese unter Berücksichtigung der maximal auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können. Aggregate mit Verbrennungsmotor, sind im Freien aufzustellen und dürfen nur im Stillstand und im abgekühlten Zustand betankt werden (sofern die Betriebsanleitung keine Fremdbetankung vorsieht). Der Betrieb hat entsprechend der Betriebsanleitung zu erfolgen und die Betriebsanleitung für das jeweilige Aggregat muss am Einsatzort vorhanden sein. Das Rauchen und Hantieren mit offenem Licht und Feuer ist im Umkreis von mindestens 3,0m um den Aufstellungsort des Aggregates strengstens verboten. Im Bereich des Aggregates ist ein tragbarer Feuerlöscher anzuordnen. Der Feuerlöscher muss der ÖNORM EN 3 entsprechen. Am Gelände (Camping und Caravan) dürfen pro Aggregat max. 25 l Ersatzbetriebsmittel in bruchfesten und medienbeständigen Behältern für die Aggregate vorrätig gehalten werden. 

Die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (Treibstoffe für Aggregate) bei den Caravans ist bewilligungsfrei, wenn die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (Treibstoffe für Aggregate) und die Füllung von Aggregaten unter Berücksichtigung einer 2-Barrieren-Sicherung erfolgt: das Aggregat und der Treibstoffbehälter (max. 25 l) müssen dabei in einer nicht brennbaren, medienbeständigen und flüssigkeitsdichten Wanne (Auffangvolumen mind. 30 l) stehen, um durch danebenfließende Stoffe die Umwelt nicht zu schädigen. Der Betrieb muss unter den zuvor angeführten Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung der Grundwasserbeeinträchtigung erfolgen.

Den Benützern des Caravanplatzes ist es weiters verboten, Gaskartuschen, Gasflaschen und Kraftstoffe (Benzin, Diesel, Öle) außer den in den Fahrzeugtanks enthaltenen Mengen am Caravanplatz mit sich zu führen. Ebenso ist das Mitführen von unnötigen Brandlasten (wie beispielsweise Möbelstücke) verboten. Es ist ausdrücklich und ausnahmslos untersagt, Camping- oder Caravanflächen für andere Besucher zu reservieren oder Flächen abzustecken, die nicht unmittelbar als eigene Zeltplätze benötigt werden.

Die Mitnahme und das Hantieren mit Feuerwerkskörpern jeglicher Art sind strengstens verboten. Ebenso das Mitnehmen von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen zum Camping- und Caravanplatz und auch das Graben von Löchern. Es gilt strengstes Glasverbot und Sperrmüllverbot auf dem Camping- und Caravanplatz, auch Bierkisten, Biertische und Bänke und ähnliches sind verboten. Das Hantieren mit spitzen oder sperrigen Gegenständen am Camping- und Caravanplatz ist den Besuchern nicht gestattet. 

Es ist strengstens verboten Einrichtungen wie Duschanlagen, chemische Toiletten und weitere vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Gegenstände zu beschädigen, zu verändern (umwerfen, anzünden und ähnliches). Einrichtungen am Camping- und Caravanplatz, wie Türme, Dächer von Containern und dergleichen, dürfen von Besuchern nicht bestiegen werden. Das Beschädigen von Zaunelementen, sowie das Beklettern und das Umwerfen dieser Zaunelemente ist nicht gestattet. 

Mit dem Zutritt zum Camping- und Caravangelände erklärt sich der Besucher mit der Durchsuchung von mitgenommenen Gegenständen (Taschen und dergleichen) einverstanden. Ebenso gegebenenfalls mit einer Personenkontrolle und einem Körpercheck (Durchsuchung von Personen, Gegenständen, Behältnissen und Orten). Es ist verboten Wege (Hauptwege und Nebenwege) sowie die Notausgänge mit Zelten oder sonstigen beweglichen Sachen zu verstellen. Party-/Pagodenzelte dürfen nur so aufgestellt werden, dass das Schlafzelt zumindest zu 50% bedeckt ist. Bei Zuwiderhandeln muss abgebaut werden. 

Am Campingplatz herrscht absolutes Fahrverbot mit Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen. Lediglich den Fahrzeugen der Blaulichtorganisationen und den Fahrzeugen des Sicherheitsdienstes/Veranstalters ist ein Befahren des Campingplatzes gestattet. Fahrzeuge über 11 Meter Länge und 3,5t Gewicht dürfen nicht auf den Caravanplatz auffahren.

 

Weiters sind nicht gestattet: 

  1. Die Mitnahme von Drogen;
  2. Die Mitnahme von Tieren;
  3. Pyrotechnisches Material wie Feuerwerkskörper, bengalische Feuer und dgl.;
  4. Ferngesteuerte Spielzeuge wie Autos, Flugzeuge, Helikopter u.Ä.; Drohnen sowie andere Flugobjekte wie Luftballons, Himmelslaternen u.Ä.; (Auf dem gesamten Gelände gilt ein Start-, Flug- und Landeverbot für unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen). Foto-, Audio-, Video- oder sonstigen medialen Aufzeichnungen dürfen ohne schriftliche Einwilligung des Veranstalters nicht zur öffentlichen Wiedergabe benutzt werden.)
  5. Flugblätter, sofern dies nicht vom Veranstalter erlaubt wurde; (Werbemaßnahmen gleich welcher Art sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind grundsätzlich untersagt, Das Verteilen von Flugzettel, Werbematerial, Zeitschriften und Ähnlichem ist ebenso untersagt wie das Feilbieten und der Verkauf von Waren aller Art oder die Durchführung von Sammlungen.)
  6. Einer eigenen gewerblichen Tätigkeit ohne schriftliche Zustimmung des Veranstalters nachzugehen;
  7. Das Einsammeln von Gegenständen, die gegen ein Pfand ausgegeben werden, durch Personen, die das Pfand nicht begeben haben, ist untersagt und führt widrigenfalls zu einem Ausschluss von der Veranstaltung ohne Pfandrückgabe.

 

Zusätzliche Verbote Silent- & Clean Caravanplatz: 

Musik- und Lärmverbot zwischen 20:00 und 11:00 Uhr (Musik in Zimmerlautstärke erlaubt zwischen 11:00 und 20:00 Uhr).

 

  1. Verantwortlichkeiten

Für mitgenommene und am Campingplatz befindliche Gegenstände übernimmt der Veranstalter keine Haftung.

Für Schäden aller Art, die Besucher auf dem Campingplatz erleiden, wird seitens des Veranstalters nur gehaftet, wenn die Schäden durch den Veranstalter oder dessen Vertreter oder Bevollmächtigten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. 

Nach Veranstaltungsende, bzw. nach der Sperre des Campingplatzes, übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftungen die im Zusammenhang mit Besuchern, welche sich noch am Campingplatz befinden, bzw. diesen nach der Sperre wieder betreten, stehen. 

Die Campingplatzordnung gilt ab Beginn der Aufbauzeiten für das Nova Rock und kann jederzeit abgeändert werden. Sie endet nicht vor der Beendigung des Abbaus nach dem Nova Rock Festival.

Die Missachtung dieser Campingplatz- und Caravanplatzordnung kann zum Platzverbot und Verlust der Eintrittsberechtigung zum Nova Rock führen. Der Sicherheitsdienst vertritt den Veranstalter bei der Durchsetzung seines Hausrechts.

 

  1. Platzordnung Bühnen-/Kerngelände 

 

  1. Geltungsbereich 

Mit dem Betreten des Kerngeländes erkennt der Besucher die Platzordnung sowie die einschlägig gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen vorbehaltlos an. Diese Platzordnung gilt für das Bühnengelände (sog. Kerngelände, inkl. Partybereich) beim Nova Rock Festival und ist ausnahmslos einzuhalten. Zuwiderhandlungen werden geahndet.

Das Kerngelände darf von Besuchern nur mit gültiger Nova Rock Eintrittskarte und nur während der Öffnungszeit benützt werden. Den Anweisungen des Sicherheitsdienstes/Ordnungsdienstes ist ausnahmslos und umgehend Folge zu leisten. Dabei wird insbesondere auf das Hausrecht (Platzverbot) verwiesen. 

Die Besucher haben sich so zu verhalten, dass sie andere Besucher weder belästigen, gefährden oder auf andere Weise beeinträchtigen. (Am Gelände hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird und das Gelände samt seinen Einrichtungen ist sorgsam und schonend zu nutzen. Es ist nicht erlaubt, außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten. Wer unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen die Sicherheit gefährdet, oder gefährliche Gegenstände oder sonstige verbotenen Gegenstände (z.B. Pyrotechnik) mit sich führt, dem kann der Zutritt verweigert oder der Verweis vom Gelände erteilt werden.)

Mit dem Zutritt zum Kerngelände erklärt sich der Besucher mit einer Personenkontrolle und einem Körpercheck einverstanden (Durchsuchung von Personen); ebenso mit der Durchsuchung von mitgenommenen Gegenständen (Taschen, Behältnissen, Kleidung und dergleichen).

Der Besucher erteilt dem Veranstalter seine Zustimmung TV- und sonstige Aufzeichnungen, welche von ihm während seiner Anwesenheit am Veranstaltungsgelände (auch Campingplatz) gemacht wurden, entschädigungslos ohne zeitliche oder örtliche Einschränkung mittels jedes technischen Verfahrens auszuwerten und auszustrahlen. Jeder Teilnehmer stimmt der Verwendung von Bildmaterial, das im Zuge der Veranstaltung als Foto oder Film oder ähnlichen Medien aufgenommen wird zur Bewerbung künftiger Veranstaltungen zu. Bei Fernseh- (FS) und/oder Streaming-Übertragung sowie der Anfertigung von Fotos, Video- und Tonaufnahmen seitens des Veranstalters oder vom Veranstalter beauftragter Personen erteilt der Teilnehmer der übertragenden FS-Anstalt sowie dem Veranstalter seine ausdrückliche Zustimmung, dass die von ihm während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachten Aufnahmen entschädigungslos ohne zeitliche oder räumliche Einschränkung mittels jedes derzeitig oder zukünftigen technischen Verfahrens verwertet werden dürfen.

Der Zugang zum ersten Bühnenbereich – Wellenbrecher wird bei den Eingängen durch den Sicherheitsdienst geregelt. Sobald dieser Bereich voll ist, wird er gesperrt, sodass es zu keiner Überfüllung kommt. Wird diese Sperre veranlasst, so sind die Besucher verpflichtet, den Eingang zu diesen Bereichen freizumachen und den Anordnungen des Sicherheitsdienstes ausnahmslos und uneingeschränkt umgehend Folge zu leisten. 

 

  1. Verbote 

Das Mitnehmen folgender Gegenstände ist strengstens und ausnahmslos verboten (Zuwiderhandlungen werden geahndet): 

  1. Waffen oder gefährliche Gegenstände, die als Waffe oder Wurfgeschosse verwendet werden könnten;
  2. Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikflaschen und Plastikkanister und Hartverpackungen;
  3. Sperrige Gegenstände wie Hocker, Stühle, Kisten; 
  4. Stangen, Schirme, Fackeln, Stöcke, sog. „Selfie Sticks“;
  5. Pyrotechnisches Material, wie Feuerwerkskörper, bengalisches Feuer und dergleichen;
  6. Kettengürtel, Nietbänder und Nietgürtel (Spitznieten);
  7. Ferngesteuerte Spielzeuge wie Autos, Flugzeuge, Helikopter u.ä.;
  8. Drohnen sowie andere Flugobjekte wie Luftballons, Himmelslaternen u.ä.;
  9. Bild- und Tonaufnahmegeräte;
  10. Flugblätter, sofern dies nicht vom Veranstalter erlaubt wurde;
  11. Die Mitnahme von Drogen; 
  12. Die Mitnahme von Tieren;

 

Weiters ist verboten: 

  1. Das Werfen von Gegenständen jeglicher Art;
  2. Das Mitnehmen von Speisen;
  3. Stagediving und Crowdsurfen;
  4. Das Drängeln innerhalb des Veranstaltungsgeländes, bei den Zu- und Abgängen zu den Bühnenbarrieren und zu den Ein- und Ausgängen;
  5. Das Verstellen der Fluchtwege und Notausgänge; (Gekennzeichnete Fluchtwege und Türen dürfen nicht verstellt bzw. festgestellt oder in irgendeiner Weise in ihrer Funktion verändert werden. Alle Fluchtwege sind immer frei- zuhalten, Fluchttüren dürfen nur im Notfall geöffnet werden.)
  6. Das Anzünden von Gegenständen (Ausnahme Rauchwaren);
  7. Das Verrichten der Notdurft außerhalb der Toiletten;
  8. Einrichtungen wie Duschanlagen, chemische Toiletten und weitere vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Gegenstände zu beschädigen, zu verändern (umwerfen, anzünden und ähnliches);
  9. Einrichtungen am Campingplatz, wie Türme, Dächer von Containern und dergleichen, durch Besucher zu besteigen.
  10. Das Beschädigen von Zaunelementen, sowie das Beklettern und das Umwerfen dieser Zaunelemente.
  11. Das Betreten der Bühnen und des Backstage-Bereichs sowie aller anderen öffentlich nicht zugänglichen Bereiche;
  12. Am Veranstaltungsgelände einer eigenen gewerblichen Tätigkeit ohne schriftliche Zustimmung des Veranstalters nachzugehen;
  13. Das Einsammeln von Gegenständen, die gegen ein Pfand ausgegeben werden, durch Personen, die das Pfand nicht begeben haben, ist untersagt und führt widrigenfalls zu einem Ausschluss von der Veranstaltung ohne Pfandrückgabe.

 

Die Marken der Veranstaltung und der dort im Rahmen von Kooperationen werbenden Partner sind geschützt. Die Verwendung dieser Zeichen für eigene Werbezwecke (z.B. durch Influencer, Blogger o.ä.) ist marken- und wettbewerbsrechtlich unzulässig und Verstöße könnten sogar mit strafrechtlichen Mitteln geahndet werden; jedenfalls bestehen auch mittels einstweiliger Verfügung durchsetzbare Ansprüche auf Unterlassung oder auch bereicherungsrechtliche Ansprüche. Der Veranstalter ist durchaus an weiteren Partnerschaften interessiert, und bietet dazu das Gespräch an – dies aber vor einer allfälligen Verletzung seiner Rechte bzw. der Rechte seiner Kooperationspartner. Vor Ort wird der Veranstalter seine Rechte gegen ungewollte Festivalmarkenverwendungen auch mit Hilfe des Hausrechts durchsetzen.

 

  1. Verantwortlichkeiten

Für mitgenommene Gegenstände übernimmt der Veranstalter keine Haftung. 

Der Besuch der Veranstaltung erfolgt auf eigene Gefahr. 

Bei Konzerten kann es auf Grund der Lautstärke zu Hörschäden oder anderen gesundheitlichen Schäden kommen. Der Veranstalter übernimmt für allfällige auftretende Schäden keine Haftung. 

Für Schäden aller Art, die Besucher auf dem Kerngelände erleiden, wird seitens des Veranstalters nur gehaftet, wenn die Schäden durch den Veranstalter oder dessen Vertreter oder Bevollmächtigten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. 

Nach Veranstaltungsende, bzw. nach der Sperre des Kerngeländes übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftungen die im Zusammenhang mit Besuchern, welche sich noch am Kerngelände befinden, bzw. dieses nach der Sperre wieder betreten, stehen. 

Die Platzordnung gilt ab Beginn der Aufbauzeiten für das Nova Rock und kann jederzeit abgeändert werden. Sie endet nicht vor der Beendigung des Abbaus nach dem Nova Rock Festival. 

Die Missachtung dieser Platzordnung kann zum Platzverbot und entschädigungslosem Verlust der Eintrittsberechtigung zum Nova Rock führen. Der Sicherheitsdienst vertritt den Veranstalter bei der Durchsetzung des Hausrechts.

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